Betreuungsweisung
Bei der Betreuungsweisung handelt es sich um eine richterliche Auflage für straffällig gewordene junge Menschen unter 21 Jahren (gemäß § 10 Abs.1 Nr.5 JGG). Sie wird vom Jugendrichter für in der Regel sechs Monate angeordnet. Die Laufzeit kann, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist, verlängert werden.
Der Zugang erfolgt ausschließlich über die Jugendgerichtshilfe des zuständigen Jugendamtes.
Die Betreuungsweisung wird als erzieherische Maßnahme eingesetzt, wenn hierdurch die Haltung gegenüber der eigenen Delinquenz ausreichend korrigiert werden kann.
Der junge Mensch erhält Hilfestellungen bei der Bewältigung seiner schwierigen Lebenslage und soll zu einer selbständigen und verantwortungsvollen Gestaltung seines Lebens befähigt werden.